BiebelStunde

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Schaden an fremdem Vieh

33 Wenn jemand eine Zisterne oder Vorratsgrube offenlässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und
ein Rind oder ein Esel fällt hinein und verendet, 34 dann muss er das Tier seinem Eigentümer in Geld
ersetzen; den Kadaver kann er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stö sst, so
dass es eingeht, sollen die Besitzer der beiden Tiere das lebende verkaufen und den Erlös teilen.
Auch das tote Tier sollen sie teilen. 36 War es jedoch bekannt, dass das Rind schon längere Zeit
stössig war, und sein Besitzer hat es trotzdem nicht eingesperrt, so soll er vollen Ersatz leisten, und
zwar ein lebendes Rind für das tote. Das tote darf er behalten. 37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf
oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er für das Rind fünffachen Ersatz
geben und vierfachen für das Schaf oder die Ziege.

2Mo 22





Gesetze über Körperverletzung Hoffnung in der Not + Vorzeichen des Weltgerichts + Joschija verpflichtet das Volk auf das neue Gesetz + Jeremia diktiert seine Worte noch einmal + Vierte Plage: Ungeziefer + Vertrauen und Furchtlosigkeit +
 
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